Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
ab 14.06.1961 — BGBl. Nr. 223/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute14.06.1961 BGBl. Nr. 223/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Personen- und Güterverkehr auf der Straße

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1961,

Typ

Vertrag - Jugoslawien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

14.06.1961BGBl. Nr. 223/1961

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 16

  1. Ziffer eins
    Zur Durchführung nichtlinienmäßigen Personenverkehrs mit Kraftfahrzeugen sind die im Heimatstaat hiezu befugten Unternehmen berechtigt.
  2. Ziffer 2
    Bei Fahrten in das Gebiet oder durch das Gebiet des anderen Vertragsstaates sind die Berechtigungsurkunde (Genehmigungsurkunde, im Werkverkehr eine entsprechende Bestätigung) des Heimatstaates oder eine weitere Ausfertigung sowie die Liste nach Absatz 3, mitzuführen; diese Belege sind auf Verlangen den zuständigen Kontrollorganen vorzuzeigen.
  3. Ziffer 3
    Die Liste muß enthalten:
Name (Firma) und Sitz des Unternehmens,
Beginn und Ende der Fahrt,
den Reiseweg, einschließlich der Grenzübergänge,
die Namen der Fahrgäste sowie gegebenenfalls die Verkehrsart nach Artikel 15, Absatz eins,
Jeder Vertragsstaat kann verlangen, daß eine Ausfertigung dieser Liste seiner Eingangsgrenzstelle zur Abstempelung vorgelegt und bei seiner Ausgangsgrenzstelle – im Transitverkehr bei der letzten Ausgangsgrenzstelle – abgegeben wird.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2022

Gesetzesnummer

10011342

Dokumentnummer

NOR12146770

Alte Dokumentnummer

N9196141956L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/223/A16/NOR12146770