Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Personen- und Güterverkehr auf der Straße
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 223/1961Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1961,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 16
Zur Durchführung nichtlinienmäßigen Personenverkehrs mit Kraftfahrzeugen sind die im Heimatstaat hiezu befugten Unternehmen berechtigt.
Bei Fahrten in das Gebiet oder durch das Gebiet des anderen Vertragsstaates sind die Berechtigungsurkunde (Genehmigungsurkunde, im Werkverkehr eine entsprechende Bestätigung) des Heimatstaates oder eine weitere Ausfertigung sowie die Liste nach Abs. 3 mitzuführen; diese Belege sind auf Verlangen den zuständigen Kontrollorganen vorzuzeigen.Bei Fahrten in das Gebiet oder durch das Gebiet des anderen Vertragsstaates sind die Berechtigungsurkunde (Genehmigungsurkunde, im Werkverkehr eine entsprechende Bestätigung) des Heimatstaates oder eine weitere Ausfertigung sowie die Liste nach Absatz 3, mitzuführen; diese Belege sind auf Verlangen den zuständigen Kontrollorganen vorzuzeigen.
Name (Firma) und Sitz des Unternehmens,
Beginn und Ende der Fahrt,
den Reiseweg, einschließlich der Grenzübergänge,
die Namen der Fahrgäste sowie gegebenenfalls die Verkehrsart nach Art. 15 Abs. 1.die Namen der Fahrgäste sowie gegebenenfalls die Verkehrsart nach Artikel 15, Absatz eins,
Jeder Vertragsstaat kann verlangen, daß eine Ausfertigung dieser Liste seiner Eingangsgrenzstelle zur Abstempelung vorgelegt und bei seiner Ausgangsgrenzstelle – im Transitverkehr bei der letzten Ausgangsgrenzstelle – abgegeben wird.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2022
Dokumentnummer
NOR12146770
Alte Dokumentnummer
N9196141956L