Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Personen- und Güterverkehr auf der Straße
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 223/1961Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1961,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
II. Nichtlinienmäßiger Personenverkehr.römisch zwei. Nichtlinienmäßiger Personenverkehr.
Artikel 15
Als nichtlinienmäßiger Personenverkehr (mit Kraftfahrzeugen zur Personenförderung mit mehr als acht Sitzen außer dem Lenkersitz) im Sinne dieses Abkommens gelten insbesondere:
Pendeldienste (Abs. 2),Pendeldienste (Absatz 2,),
Rundfahrten (Abs. 3),Rundfahrten (Absatz 3,),
Abholdienste (Abs. 4),Abholdienste (Absatz 4,),
Beförderungen geschlossener Gruppen zu einem im anderen Vertragsstaat gelegenen Zielort, wobei das Kraftfahrzeug leer zum Abfahrtsort zurückkehrt.
Pendeldienste im Sinne dieses Abkommens sind Dienste, die ausschließlich bezwecken, Fahrgäste, die im voraus zu Gruppen entsprechend der beabsichtigten Aufenthaltsdauer zusammengefaßt wurden, vom Gebiet des einen Vertragsstaates nach einem Ort innerhalb des Gebietes des anderen Vertragsstaates, wie z. B. Ferienorte oder Örtlichkeiten touristischen Interesses, zu befördern und jede Gruppe bei einer späteren Fahrt nach Ablauf dieser Frist zurückzubefördern.
Die erste Rückfahrt und die letzte Hinfahrt in der Reihe der Pendelfahrten werden mit leeren Fahrzeugen ausgeführt.
Jedenfalls sind als Pendeldienst nur die Hin- und Rückfahrt anzusehen.
Rundfahrten im nichtlinienmäßigen Personenverkehr sind Fahrten, die im Staate, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, beginnen und enden und bei denen dieselbe Gruppe von Fahrgästen auf der ganzen Strecke mit demselben Fahrzeug befördert und zum Ausgangsort zurückgebracht wird, ohne daß unterwegs Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden. Fahrgäste können jedoch an mehreren Orten des Ausgangslandes aufgenommen und abgesetzt werden, sofern dessen nationale Regelung es gestattet.
Abholdienste sind Fahrten, die der Aufnahme von Fahrgästen im Vertragsstaat dienen und im Gebiete des Staates, in welchem das Fahrzeug zugelassen ist, enden.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2022
Dokumentnummer
NOR12146769
Alte Dokumentnummer
N9196141955L