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Art. 19

Fassungen
ab 25.10.1963 — BGBl. Nr. 132/1963
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute25.10.1963 BGBl. Nr. 132/1963

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Personen- und Güterverkehr auf der Straße

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1963,

Typ

Vertrag - Jugoslawien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

25.10.1963BGBl. Nr. 132/1963

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

römisch drei. Güterverkehr

Artikel 19

  1. Ziffer eins
    Unternehmen des Güterverkehrs, die ihren Sitz in einem der beiden Vertragsstaaten haben, bedürfen zum grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr zwischen ihrem Heimatstaat und dem Vertragsstaat sowie zum Transitverkehr durch den Vertragsstaat hindurch an Stelle einer etwa sonst vorgeschriebenen Genehmigung des Vertragsstaates eines Ausweises, der vom Vertragsstaat ausgestellt und von den zuständigen Stellen des Heimatstaates ausgegeben wird.
  2. Ziffer 2
    Vertreter der zuständigen Stellen der beiden Vertragsstaaten legen einvernehmlich auf Reziprozitätsgrundlage die Anzahl der Ausweise für jedes Jahr sowie die praktische Handhabung der Ausgabe fest und werden wegen aller Fragen, die bei der Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens über den Güterverkehr auftreten, laufend in unmittelbarer Verbindung bleiben.
  3. Ziffer 3
    Die Ausweise werden unausgefüllt in der vereinbarten Höchstzahl von der zuständigen Stelle des einen Vertragsstaates der zuständigen Stelle des anderen Vertragsstaates mit der Bestimmung übersendet, sie entsprechend ausgefüllt den in Betracht kommenden Unternehmen auszufolgen.
  4. Ziffer 4
    Es darf zu keinem Zeitpunkt eine höhere als die gemäß Absatz 2 dieses Artikels vereinbarte Anzahl von Ausweisen ausgeben sein.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2022

Gesetzesnummer

10011342

Dokumentnummer

NOR12146773

alte Dokumentnummer

N9196141959L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/223/A19/NOR12146773