Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Personen- und Güterverkehr auf der Straße
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 223/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 132/1963Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1963,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 20
Die Unternehmen sind auf Grund des Ausweises auch berechtigt, Rückfrachten mitzunehmen.
Orts- und Unterwegsverkehr innerhalb der Vertragsstaaten ist nicht gestattet.
Den Unternehmen ist es untersagt, Beförderungen zwischen einem dritten Staat und dem anderen Vertragsstaat ohne besondere Genehmigung der zuständigen Stelle des anderen Vertragsstaates auszuführen.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2022
Dokumentnummer
NOR12146774
alte Dokumentnummer
N9196141960L