Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Personen- und Güterverkehr auf der Straße
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 223/1961Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1961,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 21
Ein Ausweis ist nicht erforderlich für:
Leichentransporte sowie Umzugstransporte in besonders hiefür eingerichteten und ausschließlich solchen Beförderungen dienenden Kraftfahrzeugen;
Transporte von Messe- und Ausstellungsgut;
Transporte von Rennpferden, Rennkraftfahrzeugen und Sportgeräten anderer Art, die für bestimmte sportliche Veranstaltungen vorgesehen sind;
Transporte von Musikinstrumenten und von Theaterdekorationen und -requisiten;
Transporte von Geräten für Rundfunk-, Fernseh- und Filmaufnahmen.
Die unter b) bis e) angeführten Ausnahmen gelten jedoch nur, wenn die betreffenden Güter wieder zurückgeführt werden.
Schlagworte
Messegut, Theaterrequisite, Rundfunkaufnahme, Fernsehaufnahme
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2022
Dokumentnummer
NOR12146775
Alte Dokumentnummer
N9196141961L