Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
ab 14.06.1961 — BGBl. Nr. 223/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute14.06.1961 BGBl. Nr. 223/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Personen- und Güterverkehr auf der Straße

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1961,

Typ

Vertrag - Jugoslawien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

14.06.1961BGBl. Nr. 223/1961

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 3

  1. Ziffer eins
    Für den Betrieb einer Transitlinie durch das Gebiet eines Vertragsstaates ist sowohl das Einverständnis als auch eine Konzession (Genehmigung) erforderlich, für deren Erteilung die nationalen Vorschriften des durchfahrenen Staates gelten.
  2. Ziffer 2
    Für den Betrieb einer Transitlinie, welche Fremdenverkehrscharakter aufweist, in einer Fahrtrichtung mindestens in drei Tagesetappen geführt wird und nicht den Zweck verfolgt, bestehende Verkehrsverbindungen wesentlich zu beeinträchtigen, d. h. einem schon durch bestehende Eisenbahn- oder Kraftfahrlinien befriedigten Bedarf zu dienen, ist nur eine Konzession erforderlich, welche nach den nationalen Vorschriften des durchfahrenen Staates erteilt wird.

Schlagworte

Eisenbahnlinie

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2022

Gesetzesnummer

10011342

Dokumentnummer

NOR12146757

alte Dokumentnummer

N9196141943L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/223/A3/NOR12146757