Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Personen- und Güterverkehr auf der Straße
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 223/1961Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1961,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 4
Zwecks Erlangung einer Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie nach Art. 1 Abs. 1 hat der Unternehmer ein begründetes Ansuchen bei der zuständigen Behörde des Heimatstaates in zweifacher Ausfertigung einzubringen. Das Ansuchen hat Angaben über die jährliche Betriebsdauer sowie über die Fahrzeuge, mit denen die Kraftfahrlinie betrieben werden soll, zu enthalten. Dem Ansuchen sind je zwei Streckenskizzen mit den eingezeichneten Haltestellen und den Entfernungsangaben in Kilometern und je zwei Fahrplanentwürfe mit denselben Entfernungsangaben und den Beförderungspreisvorschlägen anzuschließen.Zwecks Erlangung einer Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie nach Artikel eins, Absatz eins, hat der Unternehmer ein begründetes Ansuchen bei der zuständigen Behörde des Heimatstaates in zweifacher Ausfertigung einzubringen. Das Ansuchen hat Angaben über die jährliche Betriebsdauer sowie über die Fahrzeuge, mit denen die Kraftfahrlinie betrieben werden soll, zu enthalten. Dem Ansuchen sind je zwei Streckenskizzen mit den eingezeichneten Haltestellen und den Entfernungsangaben in Kilometern und je zwei Fahrplanentwürfe mit denselben Entfernungsangaben und den Beförderungspreisvorschlägen anzuschließen.
Nach Prüfung des Bewerbers im Sinne der nationalen Gesetze leitet die zuständige Behörde des Heimatstaates eine Ausfertigung des Ansuchens und der Anlagen an die zuständige Behörde des Vertragsstaates weiter.
Die zuständigen Behörden erteilen die Konzessionen für den gleichen Zeitraum und tauschen ihre Ausfertigungen aus.
Die Vorschriften nach Abs. 1 bis 3 sind auf Transitlinien sinngemäß anzuwenden.Die Vorschriften nach Absatz eins bis 3 sind auf Transitlinien sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2022
Dokumentnummer
NOR12146758
alte Dokumentnummer
N9196141944L