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Art. 4

Fassungen
ab 14.06.1961 — BGBl. Nr. 223/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute14.06.1961 BGBl. Nr. 223/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Personen- und Güterverkehr auf der Straße

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1961,

Typ

Vertrag - Jugoslawien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

14.06.1961BGBl. Nr. 223/1961

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 4

  1. Ziffer eins
    Zwecks Erlangung einer Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie nach Artikel eins, Absatz eins, hat der Unternehmer ein begründetes Ansuchen bei der zuständigen Behörde des Heimatstaates in zweifacher Ausfertigung einzubringen. Das Ansuchen hat Angaben über die jährliche Betriebsdauer sowie über die Fahrzeuge, mit denen die Kraftfahrlinie betrieben werden soll, zu enthalten. Dem Ansuchen sind je zwei Streckenskizzen mit den eingezeichneten Haltestellen und den Entfernungsangaben in Kilometern und je zwei Fahrplanentwürfe mit denselben Entfernungsangaben und den Beförderungspreisvorschlägen anzuschließen.
  2. Ziffer 2
    Nach Prüfung des Bewerbers im Sinne der nationalen Gesetze leitet die zuständige Behörde des Heimatstaates eine Ausfertigung des Ansuchens und der Anlagen an die zuständige Behörde des Vertragsstaates weiter.
  3. Ziffer 3
    Die zuständigen Behörden erteilen die Konzessionen für den gleichen Zeitraum und tauschen ihre Ausfertigungen aus.
  4. Ziffer 4
    Die Vorschriften nach Absatz eins bis 3 sind auf Transitlinien sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2022

Gesetzesnummer

10011342

Dokumentnummer

NOR12146758

alte Dokumentnummer

N9196141944L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/223/A4/NOR12146758