Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 14.06.1961 — BGBl. Nr. 223/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute14.06.1961 BGBl. Nr. 223/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Personen- und Güterverkehr auf der Straße

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1961,

Typ

Vertrag - Jugoslawien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

14.06.1961BGBl. Nr. 223/1961

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 5

  1. Ziffer eins
    Fahrpläne und Beförderungspreise werden einvernehmlich auf die Dauer eines Jahres genehmigt und sind auf Kosten des Unternehmers öffentlich bekanntzumachen. Die öffentliche Bekanntmachung hat bei Transitlinien zu entfallen.
  2. Ziffer 2
    Fahrtausweise können für Einzelfahrten oder für Hin- und Rückfahrten ausgestellt werden. Für Hin- und Rückfahrten kann eine einvernehmlich genehmigte Fahrpreisermäßigung gewährt werden.

Schlagworte

Hinfahrt

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2022

Gesetzesnummer

10011342

Dokumentnummer

NOR12146759

alte Dokumentnummer

N9196141945L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/223/A5/NOR12146759