Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Personen- und Güterverkehr auf der Straße
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 223/1961Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1961,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 5
Fahrpläne und Beförderungspreise werden einvernehmlich auf die Dauer eines Jahres genehmigt und sind auf Kosten des Unternehmers öffentlich bekanntzumachen. Die öffentliche Bekanntmachung hat bei Transitlinien zu entfallen.
Fahrtausweise können für Einzelfahrten oder für Hin- und Rückfahrten ausgestellt werden. Für Hin- und Rückfahrten kann eine einvernehmlich genehmigte Fahrpreisermäßigung gewährt werden.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2022
Dokumentnummer
NOR12146759
alte Dokumentnummer
N9196141945L