Rechtstracker.at

Art. 28

Fassungen
ab 27.12.1961 — BGBl. Nr. 286/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 28 heute27.12.1961 BGBl. Nr. 286/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Warschauer Abkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1961,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 28

Inkrafttretensdatum

27.12.1961BGBl. Nr. 286/1961

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 28.

  1. Absatz eins,Die Klage auf Schadenersatz muß in dem Gebiet eines der Hohen Vertragschließenden Teile erhoben werden, und zwar nach Wahl des Klägers entweder bei dem Gericht des Ortes, wo der Luftfrachtführer seinen Wohnsitz hat oder wo sich seine Hauptbetriebsleitung oder diejenige seiner Geschäftsstellen befindet, durch die der Vertrag abgeschlossen worden ist, oder bei dem Gericht des Bestimmungsortes.
  2. Absatz 2,Das Verfahren richtet sich nach den Gesetzen des angerufenen Gerichtes.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2024

Gesetzesnummer

10011345

Dokumentnummer

NOR40055854

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/286/A28/NOR40055854