Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Warschauer Abkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 286/1961Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1961,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 28Artikel 28
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 28.
(1)Absatz eins,Die Klage auf Schadenersatz muß in dem Gebiet eines der Hohen Vertragschließenden Teile erhoben werden, und zwar nach Wahl des Klägers entweder bei dem Gericht des Ortes, wo der Luftfrachtführer seinen Wohnsitz hat oder wo sich seine Hauptbetriebsleitung oder diejenige seiner Geschäftsstellen befindet, durch die der Vertrag abgeschlossen worden ist, oder bei dem Gericht des Bestimmungsortes.
(2)Absatz 2,Das Verfahren richtet sich nach den Gesetzen des angerufenen Gerichtes.
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2024
Dokumentnummer
NOR40055854