Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Warschauer Abkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 286/1961Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1961,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 29Artikel 29
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 29.
(1)Absatz eins,Die Klage auf Schadenersatz kann nur binnen einer Ausschlußfrist von zwei Jahren erhoben werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem das Luftfahrzeug am Bestimmungsort angekommen ist oder an dem es hätte ankommen sollen oder an dem die Beförderung abgebrochen worden ist.
(2)Absatz 2,Die Berechnung der Frist bestimmt sich nach den Gesetzen des angerufenen Gerichts.
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2024
Dokumentnummer
NOR40055855