Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
ab 24.06.1971 — BGBl. Nr. 161/1971
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 3 heute24.06.1971 § → § BGBl. Nr. 161/1971
Art. 327.12.196123.06.1971 BGBl. Nr. 286/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Warschauer Abkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1971,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

24.06.1971BGBl. Nr. 161/1971

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

2. KAPITEL
BEFÖRDERUNGSSCHEINE.

1. ABSCHNITT. – FLUGSCHEIN.

Artikel 3.

  1. Absatz eins,Bei der Beförderung von Reisenden ist ein Flugschein auszustellen, der enthält:
    1. Litera a
      die Angabe des Abgangs- und Bestimmungsortes;
    2. Litera b
      falls Abgangs- und Bestimmungsort im Gebiet ein und desselben Hohen Vertragschließenden Teiles liegen, jedoch eine oder mehrere Zwischenlandungen im Gebiet eines anderen Staates vorgesehen sind, die Angabe eines dieser Zwischenlandepunkte;
    3. Litera c
      einen Hinweis darauf, daß die Beförderung der Reisenden im Fall einer Reise, bei welcher der endgültige Bestimmungsort oder ein Zwischenlandepunkt in einem anderen Land als dem Abgangsland liegt, dem Warschauer Abkommen unterliegen kann, das in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verlust oder Beschädigung von Gepäck beschränkt.
  2. Absatz 2,Der Flugschein beweist, bis zum Nachweis des Gegenteils, den Abschluß und die Bedingungen des Beförderungsvertrags. Auf den Bestand und die Wirksamkeit des Beförderungsvertrags ist es ohne Einfluß, wenn der Flugschein fehlt, nicht ordnungsmäßig ist oder in Verlust gerät; auch in diesen Fällen unterliegt der Vertrag den Vorschriften dieses Abkommens. Besteigt jedoch der Reisende mit Zustimmung des Luftfrachtführers das Luftfahrzeug, ohne daß ein Flugschein ausgestellt worden ist, oder enthält der Flugschein nicht den in Absatz 1 Buchstabe c vorgeschriebenen Hinweis, so kann sich der Luftfrachtführer nicht auf die Vorschriften des Artikels 22 berufen.

Schlagworte

Abgangsort

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2024

Gesetzesnummer

10011345

Dokumentnummer

NOR40055828

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/286/A3/NOR40055828