Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.07.1988 bis 31.08.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.07.198831.08.2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.07.1988

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/2012

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 10, Bewachung.

  1. Absatz eins,Eine Sicherung durch Bewachung ist, abgesehen von den Bestimmungen der Paragraphen 14 und 15, zulässig wenn
    1. Litera a
      Eisenbahnkreuzungen nur selten durch Schienenfahrzeuge befahren werden;
    2. Litera b
      über Eisenbahnkreuzungen Verschubbewegungen stattfinden.
  2. Absatz 2,Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf die Verkehrsverhältnisse zu bestimmen, ob der Straßenverkehr durch Armzeichen, durch Lichtzeichen oder durch Hilfseinrichtungen zu regeln ist.
  3. Absatz 3,Bei der Regelung durch Armzeichen muß das Bewachungsorgan so ausgerüstet sein und sich so aufstellen, daß es von den Straßenbenützern bei gehöriger Aufmerksamkeit leicht gesehen werden kann. Die Armzeichen sind im Sinne des Paragraph 37, der Straßenverkehrsordnung 1960 zu geben.
  4. Absatz 4,Die Einrichtungen zur Abgabe von Lichtzeichen sind deutlich erkennbar anzubringen. Als Anhaltegebot haben sie gelbes nicht blinkendes Licht und anschließend rotes nicht blinkendes Licht zu zeigen; das rote Licht ist oben anzuordnen.
  5. Absatz 5,Als Hilfseinrichtungen können Signalscheiben oder sonstige in ihrer Bedeutung leicht verständliche Hilfsmittel verwendet werden.
  6. Absatz 6,Eine Anzeige der Eisenbahnkreuzung durch Andreaskreuze ist nur anzuordnen, wenn die Eisenbahnkreuzung durch Straßenverkehrszeichen (Paragraph 50, Ziffer 6 b und 6 c der Straßenverkehrsordnung 1960) angekündigt wird, wenn die Gleisanlage schlecht erkennbar ist oder wenn es die örtlichen Verhältnisse sonst erfordern.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

10011346

Dokumentnummer

NOR12146820

Alte Dokumentnummer

N9196150465J