Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1961 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/2012Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Text
§ 12. Ausnahmen in Einzelfällen.Paragraph 12, Ausnahmen in Einzelfällen.
Die Behörde kann die Herstellung anderer als der im § 2 Abs. 2 angeführten Sicherungen zur Erprobung zulassen, wenn gewährleistet ist, daß die Sicherheit gegenüber dem bestehenden Zustand nicht verschlechtert wird.Die Behörde kann die Herstellung anderer als der im Paragraph 2, Absatz 2, angeführten Sicherungen zur Erprobung zulassen, wenn gewährleistet ist, daß die Sicherheit gegenüber dem bestehenden Zustand nicht verschlechtert wird.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR12146822
Alte Dokumentnummer
N9196150467J