Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1961 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/2012Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Text
§ 13. Sonderbestimmungen für bestimmte Eisenbahnen.Paragraph 13, Sonderbestimmungen für bestimmte Eisenbahnen.
(1)Absatz eins,Innerhalb von Ortsgebieten bedürfen Kreuzungen zwischen Straßen und Straßenbahnen keiner Sicherung. Ebenso bedürfen innerhalb von Ortsgebieten Kreuzungen zwischen Straßen und anderen Eisenbahnen, die auf einer Straße in deren Längsrichtung verkehren, keiner Sicherung. Die Behörde hat jedoch, wenn es die besonderen örtlichen Verhältnisse erfordern, eine diesen Verhältnissen entsprechende Sicherungsmaßnahme anzuordnen.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Abschnittes IV dieser Verordnung über das Verhalten bei Eisenbahnkreuzungen gelten nur bei jenen Kreuzungen, die eine der im § 2 Abs. 2 angeführten Sicherungen aufweisen.Die Bestimmungen des Abschnittes römisch vier dieser Verordnung über das Verhalten bei Eisenbahnkreuzungen gelten nur bei jenen Kreuzungen, die eine der im Paragraph 2, Absatz 2, angeführten Sicherungen aufweisen.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR12146823
Alte Dokumentnummer
N9196150468J