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§ 1

Fassungen
01.01.1965 bis 31.08.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.01.196531.08.2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1965

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/2012

Index

93/01 Eisenbahn

Text

römisch eins. ABSCHNITT.
Allgemeines.

Paragraph eins, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen.

Im Sinne dieser Verordnung gilt als

  1. Litera a
    Eisenbahnkreuzung: jeder im Verlaufe einer Straße mit öffentlichem Verkehr angelegte schienengleiche Eisenbahnübergang, soweit es sich um eine Haupt- oder Nebenbahn, eine Straßenbahn, Anschlußbahn oder Materialbahn im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, handelt, gleichgültig, ob hiebei die Eisenbahn die Straße überschneidet oder in sie einmündet;
  2. Litera b
    Sehpunkt: jener 1 m oberhalb der Straßenoberfläche gedachte, in der Regel 2 m vom rechten Fahrbahnrand entfernte Punkt, von dem aus für die Straßenbenützer ein sich der Eisenbahnkreuzung näherndes Schienenfahrzeug spätestens erkennbar sein soll;
  3. Litera c
    Sichtpunkt: jener 1 m oberhalb der Schienenoberkante in Gleismitte gedachte Punkt, ab dem vom Sehpunkt aus ein sich der Eisenbahnkreuzung näherndes Schienenfahrzeug erkennbar ist;
  4. Litera d
    Kreuzungspunkt: ein 1 m über dem Schnittpunkt von Straßen- und Gleisachse gedachter Punkt;
  5. Litera e
    Sichtraum: jener Raum, welcher über der Fläche liegt, die von den Verbindungslinien zwischen Seh-, Sicht- und Kreuzungspunkt gebildet wird und nach oben durch eine 1,50 m über dem Sehpunkt und 3 m über dem Kreuzungs- und Sichtpunkt gelegene Fläche begrenzt wird;
  6. Litera f
    Behörde: die gemäß Paragraph 49, Absatz 2, des Eisenbahngesetzes 1957 zuständigen Behörden.

Schlagworte

Hauptbahn, BGBl. Nr. 60/1957, Straßenachse

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

10011346

Dokumentnummer

NOR12146811

Alte Dokumentnummer

N9196150456J