Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1961 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/2012Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
II. ABSCHNITT.römisch zwei. ABSCHNITT.
Sicherung von Eisenbahnkreuzungen.
§ 2. Allgemeine Bestimmungen für die Sicherung von Eisenbahnkreuzungen.Paragraph 2, Allgemeine Bestimmungen für die Sicherung von Eisenbahnkreuzungen.
(1)Absatz eins,Die Eisenbahnkreuzungen sind unabhängig davon, in welchem Ausmaß die Verkehrsträger die erwachsenden Kosten zu tragen haben, vom Eisenbahnunternehmen nach Maßgabe dieser Verordnung zu sichern.
(2)Absatz 2,Die Sicherung kann vorgenommen werden durch:
Andreaskreuze und Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes (§ 3);Andreaskreuze und Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes (Paragraph 3,);
Andreaskreuze und Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus;
(3)Absatz 3,Wie eine Eisenbahnkreuzung zu sichern ist, hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die Verkehrserfordernisse und die örtlichen Verhältnisse zu bestimmen. Für die beiden Verkehrsrichtungen einer Straße kann eine unterschiedliche Sicherung getroffen werden, wenn dagegen aus Gründen der Sicherheit keine Bedenken bestehen. Erforderlichenfalls können Sicherungen nach Abs. 2 lit. a bis e nebeneinander angeordnet werden.Wie eine Eisenbahnkreuzung zu sichern ist, hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die Verkehrserfordernisse und die örtlichen Verhältnisse zu bestimmen. Für die beiden Verkehrsrichtungen einer Straße kann eine unterschiedliche Sicherung getroffen werden, wenn dagegen aus Gründen der Sicherheit keine Bedenken bestehen. Erforderlichenfalls können Sicherungen nach Absatz 2, Litera a bis e nebeneinander angeordnet werden.
(4)Absatz 4,Zusatzeinrichtungen (zum Beispiel Hängegitter bei Schranken) können dann angeordnet werden, wenn durch ihre Anbringung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs besser gedient ist.
(5)Absatz 5,Wenn der Abstand der Gleisachsen mehrerer Eisenbahnkreuzungen, die im Verlaufe einer Straße hintereinander gelegen sind, kleiner als 32 m ist, sind diese Eisenbahnkreuzungen als nur eine Eisenbahnkreuzung zu behandeln. Davon kann abgesehen werden, wenn gegen eine getrennte Behandlung der Eisenbahnkreuzung aus Gründen der Sicherheit keine Bedenken bestehen.
(6)Absatz 6,Andreaskreuze, Schrankenanlagen und Lichtzeichenanlagen sind so anzubringen, daß sie von den Straßenbenützern leicht und rechtzeitig erkannt werden können.
(7)Absatz 7,In außergewöhnlichen Fällen, insbesondere bei Gebrechen oder Unfällen an der Eisenbahnkreuzung, können auch Bedienstete des Eisenbahnunternehmens den besonderen Verhältnissen entsprechende, den schienengleichen Eisenbahnübergang sichernde Verkehrszeichen mit der Wirkung aufstellen, als ob sie von der Behörde angeordnet worden wären. In diesem Fall ist unverzüglich vorzusorgen, daß die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt wird.
Schlagworte
Polizeidienststelle
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR12146812
Alte Dokumentnummer
N9196150457J