Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.07.1988 bis 31.08.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.07.198831.08.2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.1988

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/2012

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 3, Ermittlung des erforderlichen Sichtraumes.

  1. Absatz eins,Der erforderliche Sichtraum im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, muß so beschaffen sein, daß Straßenbenützer die Annäherung eines Schienenfahrzeuges rechtzeitig wahrnehmen und erforderlichenfalls vor der Eisenbahnkreuzung anhalten oder den Gefahrenbereich verlassen können, ohne durch ein Schienenfahrzeug gefährdet zu werden.
  2. Absatz 2,Für die Ermittlung des erforderlichen Sichtraumes sind die Seh- und Sichtpunkte nach Maßgabe der Absatz 3 und 4 festzulegen.
  3. Absatz 3,Die Lage des Sehpunktes ist wie folgt anzunehmen:
    1. Litera a
      für Straßenfahrzeuge mit einer Annäherungsgeschwindigkeit von
      1. Ziffer 40
        km/h
        50 m
         
      2. Ziffer 30
        km/h
        33 m
         
      3. Ziffer 20
        km/h
        20 m
         
      4. Ziffer 7 -, 15
        km/h
        15 m
         
    2. Litera b
      für Fußgänger mit einer Annäherungsgeschwindigkeit von
      1. Ziffer 5
        km/h
        3 m
         
    3. Litera c
      wenn auf Grund des Straßenverkehrszeichens „Halt“ anzuhalten ist
      6 m
       
    vor der nächstgelegenen Schiene.
  4. Absatz 4,Die erforderlichen Sichtpunkte sind unter Bedachtnahme auf die Annäherungsgeschwindigkeit der Straßenbenützer und die Geschwindigkeit, mit der sich Schienenfahrzeuge der Eisenbahnkreuzung nähern, so zu berechnen, daß die Straßenbenützer die Eisenbahnkreuzung noch sicher übersetzen können, wenn sich Schienenfahrzeuge bei der Annäherung an die Eisenbahnkreuzung im Sichtpunkt befinden.

    Hiebei ist anzunehmen, daß:

    1. Litera a
      Straßenfahrzeuge mit 22 m Länge und einer Geschwindigkeit von 15 bis 40 km/h im Gefahrenbereich, das ist die Strecke 15 m vor der nächstgelegenen Schiene bis 2 m nach der letzten Schiene, eine Geschwindigkeit von 15 km/h,
    2. Litera b
      Straßenfahrzeuge mit 22 m Länge und einer Geschwindigkeit von weniger als 15 km/h im Gefahrenbereich, das ist die Strecke 15 m vor der nächstgelegenen bis 2 m nach der letzten Schiene, eine Geschwindigkeit von 7 km/h und
    3. Litera c
      Fußgänger im Gefahrenbereich, das ist die Strecke 3 m vor der nächstgelegenen bis 2 m nach der letzten Schiene, eine Geschwindigkeit von 5 km/h
    einhalten.
  5. Absatz 5,Wenn vor der Eisenbahnkreuzung das Straßenverkehrszeichen „Halt“ angebracht ist, ist der Sichtpunkt gemäß Absatz 4, Litera b, zu berechnen.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

10011346

Dokumentnummer

NOR12146813

Alte Dokumentnummer

N9196150458J