Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.07.1988 bis 31.08.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.07.198831.08.2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.1988

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/2012

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 4, Sicherung durch Andreaskreuze und Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes.

  1. Absatz eins,Soll eine Eisenbahnkreuzung durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes gesichert werden, so ist zu prüfen, ob der Sichtraum im erforderlichen Ausmaß (Paragraph 3,) vorhanden ist. Ist dies der Fall, so kann die Eisenbahnkreuzung durch Andreaskreuze und Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes gesichert werden.
  2. Absatz 2,Die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung durch Andreaskreuze und Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes ist nur zulässig, wenn sich Schienenfahrzeuge der Eisenbahnkreuzung mit keiner größeren Geschwindigkeit als 100 km/h oder, falls die Eisenbahnkreuzung nur für den Fußgängerverkehr bestimmt ist, mit keiner größeren Geschwindigkeit als 120 km/h nähern dürfen.
  3. Absatz 3,Wenn der Ermittlung des erforderlichen Sichtraumes eine Annäherungsgeschwindigkeit der Straßenfahrzeuge von 40 km/h oder weniger zugrunde gelegt werden mußte, um eine Sicherung der Eisenbahnkreuzung durch Andreaskreuze und Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes zu ermöglichen, so ist den Lenkern von Fahrzeugen diese Tatsache durch Straßenverkehrszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ anzuzeigen. Wenn der Ermittlung des erforderlichen Sichtraumes zugrunde gelegt werden mußte, daß die Lenker von Fahrzeugen vor der Eisenbahnkreuzung anhalten, so ist den Lenkern von Fahrzeugen diese Tatsache durch das Straßenverkehrszeichen „Halt“ anzuzeigen.
  4. Absatz 4,Kann der erforderliche Sichtraum (Paragraph 3,) weder durch Beseitigung allfälliger Sichthindernisse noch durch Maßnahmen im Sinne des Absatz 3, geschaffen werden oder sind die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht gegeben, so ist die Eisenbahnkreuzung auf eine andere der im Paragraph 2, Absatz 2, vorgesehenen Arten zu sichern.
  5. Absatz 5,Die Behörde hat trotz Vorliegens der in den Absatz 2 und 3 genannten Voraussetzungen eine andere Sicherung anzuordnen, wenn die Verkehrsdichte auf der Eisenbahn oder auf der Straße (insbesondere auf Straßen mit Durchzugsverkehr), die sonstige Beschaffenheit des sich kreuzenden Verkehrs oder die örtlichen Verhältnisse dies erfordern.
  6. Absatz 6,Der Sichtraum ist von Sichthindernissen so freizuhalten, daß Schienenfahrzeuge, die sich der Eisenbahnkreuzung nähern, den Straßenbenützern vom Sichtpunkt bis zur Eisenbahnkreuzung ohne wesentliche Sichtunterbrechung erkennbar sind. Ob eine Sichtunterbrechung als wesentlich anzusehen ist, hat die Behörde nach den örtlichen Verhältnissen zu beurteilen.
  7. Absatz 7,Wenn sich Schienenfahrzeuge mit einer größeren Geschwindigkeit als 60 km/h der Eisenbahnkreuzung nähern, so muß die Stirnseite des ersten Schienenfahrzeuges mit einem auffallenden Farbzeichen versehen sein oder es muß am ersten Schienenfahrzeug in der Fahrtrichtung auch tagsüber das Zugspitzensignal leuchten.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

10011346

Dokumentnummer

NOR12146814

Alte Dokumentnummer

N9196150459J