Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
01.07.1988 bis 31.08.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2001.07.198831.08.2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.07.1988

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/2012

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Verhalten bei Eisenbahnkreuzungen, die durch Bewachung gesichert sind.

Paragraph 20,

Bei Annäherung an Eisenbahnkreuzungen, die durch Bewachung gesichert sind, haben die Straßenbenützer auf Arm- oder Lichtzeichen oder mittels Hilfseinrichtungen gegebene Zeichen zu achten und sich danach zu verhalten. Wenn bei Einrichtungen zur Abgabe von Lichtzeichen ein sicheres Anhalten bei Aufleuchten des gelben Lichts nicht mehr möglich ist, so haben die Fahrzeuglenker weiterzufahren. Den Weisungen der Bewachungsorgane ist Folge zu leisten.

Schlagworte

Armzeichen

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

10011346

Dokumentnummer

NOR12146829

Alte Dokumentnummer

N9196150474J