Rechtstracker.at

§ 21

Fassungen
01.07.1988 bis 31.08.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2101.07.198831.08.2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.07.1988

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/2012

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 21, Verhalten bei sichtbehindernden Verhältnissen.

Bei sichtbehindernden Verhältnissen (Paragraph 11,) haben sich Straßenbenützer, die sich einer Eisenbahnkreuzung ohne Schranken- oder Lichtzeichenanlage nähern, durch besondere Achtsamkeit auf beleuchtete Zugspitzensignale und akustische Signale zu überzeugen, ob in einer der beiden Fahrtrichtungen ein Schienenfahrzeug sichtbar ist. Die Eisenbahnkreuzung darf nur übersetzt werden, wenn sich der Straßenbenützer die Gewißheit verschafft hat, daß ein gefahrloses Übersetzen möglich ist. Schließen die sichtbehindernden Verhältnisse das rechtzeitige optische Wahrnehmen eines sich der Eisenbahnkreuzung nähernden Schienenfahrzeuges aus und liegen gleichzeitig Verhältnisse vor, die das Wahrnehmen abgegebener akustischer Signale beeinträchtigen, so dürfen solche Eisenbahnkreuzungen während der Dauer dieser Verhältnisse nicht übersetzt werden.

Schlagworte

Schrankenanlage

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

10011346

Dokumentnummer

NOR12146830

Alte Dokumentnummer

N9196150475J