Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1961 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/2012Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Text
Verhalten bei Eisenbahnkreuzungen, die durch Bewachung gesichert sind.
§ 20.Paragraph 20,
Bei Annäherung an Eisenbahnkreuzungen, die durch Bewachung gesichert sind, haben die Straßenbenützer auf Arm- oder Lichtzeichen oder mittels Hilfseinrichtungen gegebene Zeichen zu achten und sich danach zu verhalten. Wenn bei Einrichtungen zur Abgabe von Lichtzeichen ein sicheres Anhalten bei Aufleuchten des gelben Lichts nicht mehr möglich ist, so haben die Fahrzeuglenker weiterzufahren. Den Weisungen der Bewachungsorgane ist Folge zu leisten.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR12146829
Alte Dokumentnummer
N9196150474J