Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1961 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/2012Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Text
§ 21. Verhalten bei sichtbehindernden Verhältnissen.Paragraph 21, Verhalten bei sichtbehindernden Verhältnissen.
Bei sichtbehindernden Verhältnissen (§ 11) haben sich Straßenbenützer, die sich einer Eisenbahnkreuzung ohne Schranken- oder Lichtzeichenanlage nähern, durch besondere Achtsamkeit auf beleuchtete Zugspitzensignale und akustische Signale zu überzeugen, ob in einer der beiden Fahrtrichtungen ein Schienenfahrzeug sichtbar ist. Die Eisenbahnkreuzung darf nur übersetzt werden, wenn sich der Straßenbenützer die Gewißheit verschafft hat, daß ein gefahrloses Übersetzen möglich ist. Schließen die sichtbehindernden Verhältnisse das rechtzeitige optische Wahrnehmen eines sich der Eisenbahnkreuzung nähernden Schienenfahrzeuges aus und liegen gleichzeitig Verhältnisse vor, die das Wahrnehmen abgegebener akustischer Signale beeinträchtigen, so dürfen solche Eisenbahnkreuzungen während der Dauer dieser Verhältnisse nicht übersetzt werden.Bei sichtbehindernden Verhältnissen (Paragraph 11,) haben sich Straßenbenützer, die sich einer Eisenbahnkreuzung ohne Schranken- oder Lichtzeichenanlage nähern, durch besondere Achtsamkeit auf beleuchtete Zugspitzensignale und akustische Signale zu überzeugen, ob in einer der beiden Fahrtrichtungen ein Schienenfahrzeug sichtbar ist. Die Eisenbahnkreuzung darf nur übersetzt werden, wenn sich der Straßenbenützer die Gewißheit verschafft hat, daß ein gefahrloses Übersetzen möglich ist. Schließen die sichtbehindernden Verhältnisse das rechtzeitige optische Wahrnehmen eines sich der Eisenbahnkreuzung nähernden Schienenfahrzeuges aus und liegen gleichzeitig Verhältnisse vor, die das Wahrnehmen abgegebener akustischer Signale beeinträchtigen, so dürfen solche Eisenbahnkreuzungen während der Dauer dieser Verhältnisse nicht übersetzt werden.
Schlagworte
Schrankenanlage
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR12146830
Alte Dokumentnummer
N9196150475J