Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1961 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/2012Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
§ 5. Andreaskreuze.Paragraph 5, Andreaskreuze.
(1)Absatz eins,Andreaskreuze sind grundsätzlich auf der rechten, wenn dies jedoch wegen der örtlichen Verhältnisse nicht möglich ist, auf der linken Straßenseite und zwar tunlichst 3 m vor der nächstgelegenen Schiene anzubringen. Wenn es zur leichteren Erkennbarkeit der Lage der Eisenbahnkreuzung erforderlich ist, insbesondere bei Straßeneinmündungen oder Straßenabzweigungen vor Eisenbahnkreuzungen, so ist unter dem Andreaskreuz ein auf die Lage der Eisenbahnkreuzung hinweisender Richtungspfeil (Zusatztafel) anzubringen. Die zusätzliche Anbringung der Andreaskreuze an anderen Stellen ist zulässig.
(2)Absatz 2,Mündet vor der Eisenbahnkreuzung eine weitere Straße ein, so genügt ein Andreaskreuz dann, wenn es von allen zur Eisenbahnkreuzung führenden Straßen aus erkannt werden kann. Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, ist jedoch für jede Straße, die zur Eisenbahnkreuzung führt, ein Andreaskreuz anzubringen.
(3)Absatz 3,Wenn sich eine Straße vor der Eisenbahnkreuzung gabelt, ist erforderlichenfalls an der Standsäule des Andreaskreuzes eine Zusatztafel mit einem schwarzen Pfeil auf weißem Grund anzubringen. Der Pfeil hat in die Richtung, in der die Eisenbahnkreuzung gelegen ist, zu weisen.
(4)Absatz 4,Vor eingleisigen Eisenbahnkreuzungen ist das einfache, vor mehrgleisigen das doppelte Andreaskreuz anzubringen.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR12146815
Alte Dokumentnummer
N9196150460J