Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.01.1965 bis 31.08.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.01.196531.08.2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1965

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/2012

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 5, Andreaskreuze.

  1. Absatz eins,Andreaskreuze sind grundsätzlich auf der rechten, wenn dies jedoch wegen der örtlichen Verhältnisse nicht möglich ist, auf der linken Straßenseite und zwar tunlichst 3 m vor der nächstgelegenen Schiene anzubringen. Wenn es zur leichteren Erkennbarkeit der Lage der Eisenbahnkreuzung erforderlich ist, insbesondere bei Straßeneinmündungen oder Straßenabzweigungen vor Eisenbahnkreuzungen, so ist unter dem Andreaskreuz ein auf die Lage der Eisenbahnkreuzung hinweisender Richtungspfeil (Zusatztafel) anzubringen. Die zusätzliche Anbringung der Andreaskreuze an anderen Stellen ist zulässig.
  2. Absatz 2,Mündet vor der Eisenbahnkreuzung eine weitere Straße ein, so genügt ein Andreaskreuz dann, wenn es von allen zur Eisenbahnkreuzung führenden Straßen aus erkannt werden kann. Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, ist jedoch für jede Straße, die zur Eisenbahnkreuzung führt, ein Andreaskreuz anzubringen.
  3. Absatz 3,Wenn sich eine Straße vor der Eisenbahnkreuzung gabelt, ist erforderlichenfalls an der Standsäule des Andreaskreuzes eine Zusatztafel mit einem schwarzen Pfeil auf weißem Grund anzubringen. Der Pfeil hat in die Richtung, in der die Eisenbahnkreuzung gelegen ist, zu weisen.
  4. Absatz 4,Vor eingleisigen Eisenbahnkreuzungen ist das einfache, vor mehrgleisigen das doppelte Andreaskreuz anzubringen.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

10011346

Dokumentnummer

NOR12146815

Alte Dokumentnummer

N9196150460J