Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektrotriebfahrzeugführer-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 214/1961 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/1999Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Text
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Nach Abschluß der Prüfung (theoretische Prüfung und Verwendungsprobe) hat der Prüfungskommissär dem Prüfungswerber ohne weiteren Verzug zu eröffnen, ob er die Prüfung bestanden hat oder nicht.
(2)Absatz 2,Wurde die Prüfung bestanden, so hat der Prüfungskommissär ein Prüfungszeugnis nach Anlage A (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszustellen, aus welchem zu ersehen sein mußWurde die Prüfung bestanden, so hat der Prüfungskommissär ein Prüfungszeugnis nach Anlage A Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) auszustellen, aus welchem zu ersehen sein muß
die Dauer der praktischen Verwendung (§ 6 Abs. 3 und 4),die Dauer der praktischen Verwendung (Paragraph 6, Absatz 3 und 4),
auf welchen Reihen der im § 7 genannten Arten von Elektrotriebfahrzeugen der Prüfungswerber die Prüfung abgelegt hat,auf welchen Reihen der im Paragraph 7, genannten Arten von Elektrotriebfahrzeugen der Prüfungswerber die Prüfung abgelegt hat,
die nunmehrige Befugnis zur selbständigen Führung und Wartung von Wechsel- oder Gleichstromtriebfahrzeugen,
eine allfällige Kürzung oder Erlassung der praktischen Verwendung gemäß § 6 Abs. 4 undeine allfällige Kürzung oder Erlassung der praktischen Verwendung gemäß Paragraph 6, Absatz 4, und
eine allfällige Beschränkung der Befugnis gemäß § 6 Abs. 4 lit. a.eine allfällige Beschränkung der Befugnis gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Litera a,
Schlagworte
Wechselstromtriebfahrzeug
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR12146804
Alte Dokumentnummer
N9196149332J