Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
30.08.1961 bis 30.06.1999 — BGBl. Nr. 214/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1430.08.196130.06.1999 BGBl. Nr. 214/1961 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrotriebfahrzeugführer-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

30.08.1961BGBl. Nr. 214/1961

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/1999

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Bei Neben- oder Anschlußbahnen mit einfachen oder straßenbahnähnlichen Anlage- und Betriebsverhältnissen gelten für die Verwendung von Bediensteten als Elektrotriebfahrzeugführer die Bestimmungen der Paragraphen 4, 6, Absatz 3 bis 5 sowie der Paragraphen 7 bis 13 nicht.
  2. Absatz 2,Ob auf eine Neben- oder Anschlußbahn die Ausnahmebestimmung des Absatz eins, anzuwenden ist, hat das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft auf Antrag des Eisenbahnunternehmens zu entscheiden. Das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft hat über die Bahnen, für die auf Grund einer solchen Entscheidung die Ausnahmebestimmungen des Absatz eins, gelten, ein Verzeichnis zu führen.
  3. Absatz 3,Die im Verzeichnis gemäß Absatz 2, zu führenden Bahnen haben eintretende wesentliche Veränderungen ihrer Anlage- und Betriebsverhältnisse unverzüglich dem Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft bekanntzugeben.
  4. Absatz 4,Alle Eisenbahnunternehmen, für welche die vorstehenden Ausnahmebestimmungen gelten, haben die internen Bestimmungen für die Zulassung, Ausbildung und Prüfung ihrer Elektrotriebfahrzeugführer in die Anordnungen gemäß den Paragraphen 21, Absatz 3 und 52 Absatz eins, des Eisenbahngesetzes 1957 aufzunehmen.

Schlagworte

Nebenbahn, Anlageverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2025

Gesetzesnummer

10011347

Dokumentnummer

NOR12146806

Alte Dokumentnummer

N9196149334J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/214/P14/NOR12146806