Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektrotriebfahrzeugführer-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 214/1961 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/1999Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Text
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Bei Neben- oder Anschlußbahnen mit einfachen oder straßenbahnähnlichen Anlage- und Betriebsverhältnissen gelten für die Verwendung von Bediensteten als Elektrotriebfahrzeugführer die Bestimmungen der §§ 4, 6 Abs. 3 bis 5 sowie der §§ 7 bis 13 nicht.Bei Neben- oder Anschlußbahnen mit einfachen oder straßenbahnähnlichen Anlage- und Betriebsverhältnissen gelten für die Verwendung von Bediensteten als Elektrotriebfahrzeugführer die Bestimmungen der Paragraphen 4, 6, Absatz 3 bis 5 sowie der Paragraphen 7 bis 13 nicht.
(2)Absatz 2,Ob auf eine Neben- oder Anschlußbahn die Ausnahmebestimmung des Abs. 1 anzuwenden ist, hat das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft auf Antrag des Eisenbahnunternehmens zu entscheiden. Das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft hat über die Bahnen, für die auf Grund einer solchen Entscheidung die Ausnahmebestimmungen des Abs. 1 gelten, ein Verzeichnis zu führen.Ob auf eine Neben- oder Anschlußbahn die Ausnahmebestimmung des Absatz eins, anzuwenden ist, hat das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft auf Antrag des Eisenbahnunternehmens zu entscheiden. Das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft hat über die Bahnen, für die auf Grund einer solchen Entscheidung die Ausnahmebestimmungen des Absatz eins, gelten, ein Verzeichnis zu führen.
(3)Absatz 3,Die im Verzeichnis gemäß Abs. 2 zu führenden Bahnen haben eintretende wesentliche Veränderungen ihrer Anlage- und Betriebsverhältnisse unverzüglich dem Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft bekanntzugeben.Die im Verzeichnis gemäß Absatz 2, zu führenden Bahnen haben eintretende wesentliche Veränderungen ihrer Anlage- und Betriebsverhältnisse unverzüglich dem Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft bekanntzugeben.
(4)Absatz 4,Alle Eisenbahnunternehmen, für welche die vorstehenden Ausnahmebestimmungen gelten, haben die internen Bestimmungen für die Zulassung, Ausbildung und Prüfung ihrer Elektrotriebfahrzeugführer in die Anordnungen gemäß den §§ 21 Abs. 3 und 52 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957 aufzunehmen.Alle Eisenbahnunternehmen, für welche die vorstehenden Ausnahmebestimmungen gelten, haben die internen Bestimmungen für die Zulassung, Ausbildung und Prüfung ihrer Elektrotriebfahrzeugführer in die Anordnungen gemäß den Paragraphen 21, Absatz 3 und 52 Absatz eins, des Eisenbahngesetzes 1957 aufzunehmen.
Schlagworte
Nebenbahn, Anlageverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2025
Dokumentnummer
NOR12146806
Alte Dokumentnummer
N9196149334J