Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Warenbeförderung dienen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 270/1962Bundesgesetzblatt Nr. 270 aus 1962,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
ARTIKEL 1
Im Sinne dieses Abkommens:
bedeutet der Begriff „Fahrzeuge“ alle Straßenkraftfahrzeuge und alle Anhänger, die an solche Fahrzeuge angehängt werden können und mit dem Fahrzeug oder gesondert eingeführt werden;
bedeutet der Begriff „internationale Warenbeförderung“ die entgeltliche oder unentgeltliche gewerbliche Beförderung von Gütern, wenn die zurückgelegte Strecke das Überschreiten mindestens einer Grenze zwischen zwei Ländern einschließt;
bedeutet der Ausdruck „Steuern und Abgaben von Beförderungen“:
Umsatzsteuern und Steuern ähnlicher Art, wie zum Beispiel Steuern vom Wertzuwachs;
Gebühren für die Ausstellung von Beförderungsbewilligungen oder andere erforderliche Urkunden;
Steuern oder Steuerzuschläge, die für die in Betracht kommende Beförderungsleistung zusätzlich zu den Steuern anfallen können, welche ausschließlich auf Grund der Innehabung oder Inverkehrsetzung des Fahrzeuges erhoben werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2023
Dokumentnummer
NOR40058060