Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Warenbeförderung dienen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 270/1962Bundesgesetzblatt Nr. 270 aus 1962,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
ARTIKEL 2
Fahrzeuge, die im Gebiet einer der Vertragsparteien zugelassen sind und vorübergehend im Rahmen einer internationalen Warenbeförderung in das Gebiet einer anderen Vertragspartei eingeführt werden, sind unter den nachstehend angeführten Voraussetzungen von den Abgaben befreit, die für die Benutzung oder das Halten von Fahrzeugen im Gebiet der letzteren Vertragspartei erhoben werden. Diese Befreiung gilt nicht für Wege- und Brückengelder, Verbrauchsteuern oder Steuern oder Abgaben von Beförderungen.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2023
Dokumentnummer
NOR40058061