Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 319/1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 219/1992Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1992,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Anhang
A. Das von der österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den in der Folge festgelegten Strecken Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:
Abflugpunkte | Ankunftspunkte: |
Punkte in Österreich | Punkte in der CSFR |
| |
B. Das von der Regierung der CSFR namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den in der Folge festgelegten Strecken Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben.
Abflugpunkte | Ankunftspunkte: |
Punkte in der CSFR | Punkte in Österreich |
| |
C. Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem, von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ohne Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit angeflogen werden. Die allfällige Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit kann von den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien vereinbart werden.
D. Die Kombination von Punkten im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei ist ohne Ausübung von Verkehrsrechten im Binnenverkehr (Kabotage) gestattet.
Anmerkung
CSFR jetzt Tschechien, vgl. BGBl. III Nr. 123/1997
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2020
Dokumentnummer
NOR12146861
Alte Dokumentnummer
N9196210443E