Rechtstracker.at

Art. 18

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 319/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 319/1962 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1962,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 319/1962

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 18

Kündigung des Abkommens

Jeder der Vertragschließenden Teile kann jederzeit dem anderen Vertragschließenden Teil seinen Entschluß bekanntgeben, das vorliegende Abkommen zu kündigen; eine solche Benachrichtigung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Kenntnis zu bringen. In einem solchen Fall läuft das Abkommen sechs Monate nach dem Zeitpunk Anmerkung, richtig Zeitpunkt) des Eintreffens der Kündigung beim anderen Vertragschließenden Teil ab, sofern sie nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes durch Übereinkommen zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch den anderen Vertragschließenden Teil erfolgt, gilt die Kündigung als 14 Tage nach Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2020

Gesetzesnummer

10011361

Dokumentnummer

NOR12146858

Alte Dokumentnummer

N9196210440E