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Art. 6

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 319/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 319/1962 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1962,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 319/1962

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 6

Widerruf einer erteilten Bewilligung und Untersagung der Ausübung

  1. Absatz eins,Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, eine erteilte Bewilligung zu widerrufen oder einem vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens umschriebenen Rechte zu untersagen oder ihm die zur Ausübung dieser Rechte für notwendig erachteten Bedingungen aufzuerlegen:
    1. Litera a
      wenn ihm nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei dem Vertragschließenden Teil, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder seinen Staatsangehörigen liegen,
    2. Litera b
      wenn dieses Fluglinienunternehmen es unterläßt, die Gesetze und Verordnungen des Vertragschließenden Teiles, der diese Rechte gewährt, zu befolgen,
    3. Litera c
      wenn das Fluglinienunternehmen es in anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den im vorliegenden Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen.
  2. Absatz 2,Falls kein sofortiger Widerruf einer erteilten Bewilligung, keine sofortige Untersagung der Ausübung der Rechte sowie keine sofortige Aufhebung oder Auferlegung der in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Bedingungen erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Verordnungen zu verhindern, soll dieses Recht erst nach Fühlungnahme mit dem anderen Vertragschließenden Teil ausgeübt werden.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2020

Gesetzesnummer

10011361

Dokumentnummer

NOR12146845

Alte Dokumentnummer

N9196210427E