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Anl. 1

Fassungen
ab 15.01.1962 — BGBl. Nr. 224/1963 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute15.01.1962 BGBl. Nr. 224/1963 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen – gewerblicher planmäßiger Luftverkehr (Griechenland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1963,

Typ

Vertrag – Griechenland

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

15.01.1962BGBl. Nr. 224/1963

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ANHANG

A) Das von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den in der Folge festgelegten Strecken Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:

  1. Ziffer eins
    Punkte in Österreich – wahlweise über einen oder zwei Zwischenpunkte nach Athen und/oder Saloniki.
  2. Ziffer 2
    Punkte in Österreich – wahlweise über einen oder zwei Zwischenpunkte nach Athen und darüber hinaus.

B) Das von der Königlich Griechischen Regierung namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den in der Folge festgelegten Strecken Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:

  1. Ziffer eins
    Punkte in Griechenland – wahlweise über einen oder zwei Zwischenpunkte nach Wien und/oder Salzburg.
  2. Ziffer 2
    Punkte in Griechenland – wahlweise über einen oder zwei Zwischenpunkte nach Wien und darüber hinaus.

Die Zwischenpunkte und die Punkte darüber hinaus werden zu einem späteren Zeitpunkt durch Vereinbarung der Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile festgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2019

Gesetzesnummer

10011363

Dokumentnummer

NOR40004822