Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen – gewerblicher planmäßiger Luftverkehr (Griechenland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 224/1963Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1963,
Typ
Vertrag – Griechenland
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
ANHANG
A) Das von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den in der Folge festgelegten Strecken Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:
Punkte in Österreich – wahlweise über einen oder zwei Zwischenpunkte nach Athen und/oder Saloniki.
Punkte in Österreich – wahlweise über einen oder zwei Zwischenpunkte nach Athen und darüber hinaus.
B) Das von der Königlich Griechischen Regierung namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den in der Folge festgelegten Strecken Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:
Punkte in Griechenland – wahlweise über einen oder zwei Zwischenpunkte nach Wien und/oder Salzburg.
Punkte in Griechenland – wahlweise über einen oder zwei Zwischenpunkte nach Wien und darüber hinaus.
Die Zwischenpunkte und die Punkte darüber hinaus werden zu einem späteren Zeitpunkt durch Vereinbarung der Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
23.08.2019
Dokumentnummer
NOR40004822