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Anl. 1

Fassungen
ab 05.09.1963 — BGBl. Nr. 260/1963 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute05.09.1963 BGBl. Nr. 260/1963 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Israel)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1963,

Typ

Vertrag – Israel

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

05.09.1963BGBl. Nr. 260/1963

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ANHANG

  1. Ziffer eins
    Das von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben, wie in der Folge festgelegt:
    Punkte in Österreich über Zwischenpunkte nach einem oder mehreren Punkten in Israel und nach Punkten darüber hinaus.
  2. Ziffer 2
    Das von der Regierung des Staates Israel namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben, wie in der Folge festgelegt:
    Punkte in Israel über Zwischenpunkte nach einem oder mehreren Punkten in Österreich und nach Punkten darüber hinaus.
  3. Ziffer 3
    Alle unter den Absätzen 1 und 2 angeführten Punkte werden von den Luftfahrtbehörden beider Vertragschließender Teile einvernehmlich festgelegt. Darüber hinaus ist diese Festlegung durch den Austausch diplomatischer Noten zu bestätigen.

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2019

Gesetzesnummer

10011364

Dokumentnummer

NOR40004207