Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Israel)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 260/1963Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1963,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 16. Inkrafttreten
Das vorliegende Abkommen tritt vierzehn Tage nach dem Datum seiner Unterzeichnung in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Unterfertigten, von ihren Regierungen hiezu ordnungsgemäß bevollmächtigt, das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Jerusalem, am zweiundzwanzigsten August eintausendneunhundertdreiundsechzig, in zwei Ausfertigungen in englischer Sprache.
Zuletzt aktualisiert am
23.08.2019
Dokumentnummer
NOR40004206