Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Israel)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 260/1963Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1963,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 11. Abänderungen
1.Ziffer eins Wenn einer der Vertragschließenden Teile es für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung des vorliegenden Abkommens abzuändern, so kann er um Beratungen mit dem anderen Vertragschließenden Teil ersuchen. Diese Beratungen, welche zwischen den Luftfahrtbehörden auf mündlichem oder schriftlichem Wege stattfinden können, haben innerhalb eines Zeitraumes von sechzig Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen. Alle auf diesem Wege vereinbarten Abänderungen treten nach ihrer Bestätigung durch diplomatischen Notenwechsel in Kraft.
2.Ziffer 2 Abänderungen des Anhanges zum vorliegenden Abkommen werden unmittelbar zwischen den zuständigen Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile vereinbart und treten durch diplomatischen Notenwechsel in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
23.08.2019
Dokumentnummer
NOR40004201