Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
ab 05.09.1963 — BGBl. Nr. 260/1963 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute05.09.1963 BGBl. Nr. 260/1963 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Israel)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1963,

Typ

Vertrag – Israel

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

05.09.1963BGBl. Nr. 260/1963

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 11. Abänderungen

Ziffer eins Wenn einer der Vertragschließenden Teile es für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung des vorliegenden Abkommens abzuändern, so kann er um Beratungen mit dem anderen Vertragschließenden Teil ersuchen. Diese Beratungen, welche zwischen den Luftfahrtbehörden auf mündlichem oder schriftlichem Wege stattfinden können, haben innerhalb eines Zeitraumes von sechzig Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen. Alle auf diesem Wege vereinbarten Abänderungen treten nach ihrer Bestätigung durch diplomatischen Notenwechsel in Kraft.

Ziffer 2 Abänderungen des Anhanges zum vorliegenden Abkommen werden unmittelbar zwischen den zuständigen Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile vereinbart und treten durch diplomatischen Notenwechsel in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2019

Gesetzesnummer

10011364

Dokumentnummer

NOR40004201