Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Israel)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 260/1963Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1963,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 10. Beratungen
Im Geiste einer engen Zusammenarbeit sollen die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile von Zeit zu Zeit in Beratungen eintreten, um die zufriedenstellende Anwendung und Erfüllung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und dessen Anhanges zu gewährleisten.
Zuletzt aktualisiert am
23.08.2019
Dokumentnummer
NOR40004200