Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 05.09.1963 — BGBl. Nr. 260/1963 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute05.09.1963 BGBl. Nr. 260/1963 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Israel)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1963,

Typ

Vertrag – Israel

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

05.09.1963BGBl. Nr. 260/1963

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 9. Statistik

Die Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden Teiles haben den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles auf deren Ersuchen alle regelmäßig erscheinenden statistischen Unterlagen über das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen zu übermitteln, welche billigerweise zum Zwecke der Überprüfung des durch das Fluglinienunternehmen des ersteren Vertragschließenden Teiles auf den festgelegten Flugstrecken bereitgestellten Beförderungsangebots gefordert werden können.

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2019

Gesetzesnummer

10011364

Dokumentnummer

NOR40004199