Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
15.05.1965 bis 31.12.1995
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 815.05.196531.12.1995 aufgehoben durch BGBl. Nr. 848/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bodenmarkierungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1963, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 848 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

15.05.1965

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 848/1995

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph 8, Länge der Sperrlinie.

  1. Absatz eins,Auf Freilandstraßen hat die Länge einer Sperrlinie, sofern dem nicht besondere Umstände entgegenstehen, mindestens 50 m zu betragen. Vor jeder Sperrlinie ist eine Leitlinie mit mindestens 15 Einzelstrichen anzubringen; die Länge des Striches und die Länge der Unterbrechung hat in diesem Fall je 1,5 m zu betragen. Erweist sich die Anbringung von Sperrlinien in einem Abstand von weniger als 150 m als erforderlich, so ist die Sperrlinie durchgehend auszuführen, sofern sich aus Absatz 2, nichts anderes ergibt.
  2. Absatz 2,Sperrlinien können auf eine kurze Strecke unterbrochen oder durch Leitlinien ersetzt werden, wenn ein dringendes Verkehrsbedürfnis vorliegt und die Verkehrssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die Länge des Striches und die Länge der Unterbrechung einer solchen Leitlinie hat je 1,5 m zu betragen.
  3. Absatz 3,In Ortsgebieten ist die Länge einer Sperrlinie den Erfordernissen der Verkehrssicherheit und der Anlage der Straße anzupassen.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011365

Dokumentnummer

NOR12146925

Alte Dokumentnummer

N9196319300R