Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bodenmarkierungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 226/1963 aufgehoben durch BGBl. Nr. 848/1995Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1963, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 848 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Inkrafttretensdatum
15.05.1965
Außerkrafttretensdatum
31.12.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 848/1995
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
§ 8. Länge der Sperrlinie.Paragraph 8, Länge der Sperrlinie.
(1)Absatz eins,Auf Freilandstraßen hat die Länge einer Sperrlinie, sofern dem nicht besondere Umstände entgegenstehen, mindestens 50 m zu betragen. Vor jeder Sperrlinie ist eine Leitlinie mit mindestens 15 Einzelstrichen anzubringen; die Länge des Striches und die Länge der Unterbrechung hat in diesem Fall je 1,5 m zu betragen. Erweist sich die Anbringung von Sperrlinien in einem Abstand von weniger als 150 m als erforderlich, so ist die Sperrlinie durchgehend auszuführen, sofern sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt.Auf Freilandstraßen hat die Länge einer Sperrlinie, sofern dem nicht besondere Umstände entgegenstehen, mindestens 50 m zu betragen. Vor jeder Sperrlinie ist eine Leitlinie mit mindestens 15 Einzelstrichen anzubringen; die Länge des Striches und die Länge der Unterbrechung hat in diesem Fall je 1,5 m zu betragen. Erweist sich die Anbringung von Sperrlinien in einem Abstand von weniger als 150 m als erforderlich, so ist die Sperrlinie durchgehend auszuführen, sofern sich aus Absatz 2, nichts anderes ergibt.
(2)Absatz 2,Sperrlinien können auf eine kurze Strecke unterbrochen oder durch Leitlinien ersetzt werden, wenn ein dringendes Verkehrsbedürfnis vorliegt und die Verkehrssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die Länge des Striches und die Länge der Unterbrechung einer solchen Leitlinie hat je 1,5 m zu betragen.
(3)Absatz 3,In Ortsgebieten ist die Länge einer Sperrlinie den Erfordernissen der Verkehrssicherheit und der Anlage der Straße anzupassen.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR12146925
Alte Dokumentnummer
N9196319300R