Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft, ehemals Südbahn-Gesellschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 176/1964Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1964,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Text
Artikel 14
Mit dem vorliegenden Übereinkommen haben die Signatarstaaten die sich aus den mit Ungarn (Artikel 26 Absatz 10) und Italien (Anhang XIV Absatz 15) geschlossenen Friedensverträgen sowie dem mit Österreich abgeschlossenen Staatsvertrag (Artikel 25 Absatz 10) ergebenden Verpflichtungen erfüllt. Die Vertreter der Besitzer und die Gesellschaft nehmen hievon Kenntnis.Mit dem vorliegenden Übereinkommen haben die Signatarstaaten die sich aus den mit Ungarn (Artikel 26 Absatz 10) und Italien (Anhang römisch vierzehn Absatz 15) geschlossenen Friedensverträgen sowie dem mit Österreich abgeschlossenen Staatsvertrag (Artikel 25 Absatz 10) ergebenden Verpflichtungen erfüllt. Die Vertreter der Besitzer und die Gesellschaft nehmen hievon Kenntnis.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2026
Dokumentnummer
NOR12161992
alte Dokumentnummer
N9196442340L