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Art. 15

Fassungen
ab 29.05.1964 — BGBl. Nr. 176/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute29.05.1964 BGBl. Nr. 176/1964 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft, ehemals Südbahn-Gesellschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1964,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

29.05.1964BGBl. Nr. 176/1964

Außerkrafttretensdatum

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Artikel 15

Das vorliegende Übereinkommen wird sobald wie möglich ratifiziert werden.

Jeder Staat wird seine Ratifikation der italienischen Regierung übermitteln, welche hievon den anderen Vertragsteilen Mitteilung machen wird.

Die Ratifikationsurkunden bleiben im Archiv der italienischen Regierung hinterlegt.

Das vorliegende Übereinkommen tritt im Zeitpunkt seiner letzten Ratifikation in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Vertreter das vorliegende Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Rom am 8. Dezember 1962 in französischer Sprache in einem einzigen Exemplar, das im Archiv der italienischen Regierung hinterlegt bleibt und wovon authentische Ausfertigungen den Regierungen aller auf der Konferenz vertretenen Staaten sowie der Gesellschaft und den Vertretern der Besitzer übermittelt werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2026

Gesetzesnummer

10011368

Dokumentnummer

NOR12161993

alte Dokumentnummer

N9196442341L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1964/176/A15/NOR12161993