Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 41/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 41/1964 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahn - Grenzübergang (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1964,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 41/1964

Außerkrafttretensdatum

Index

99/05 Eisenbahnen

Beachte

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik'' bzw. „slowakisch'' treten

an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik'',

„Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', „CSSR'',

„Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder „CSFR''

bzw. „tschechoslowakisch''.

Text

Artikel 12

Beistand, Strafrechtsschutz der Eisenbahnbediensteten

  1. Absatz eins,Die Dienststellen und Eisenbahnbediensteten des einen Vertragsstaates sind verpflichtet, den Eisenbahnbediensteten des Nachbarstaates bei der Ausübung ihrer Dienstobliegenheiten den erforderlichen Beistand zu gewähren und ihren hierauf gerichteten Ersuchen in gleicher Weise Folge zu leisten wie entsprechenden Ersuchen eigener Eisenbahnbediensteter.
  2. Absatz 2,Die strafrechtlichen Bestimmungen des Gebietsstaates zum Schutz von dienstlichen Handlungen und zum Schutz von Eisenbahnbediensteten gelten auch für strafbare Handlungen, die im Gebietsstaat gegenüber den im Vollzug dieses Abkommens tätigen Eisenbahnbediensteten der Nachbarverwaltung begangen werden, wenn sich diese in Ausübung des Dienstes befinden oder die Tat in Beziehung auf diesen Dienst begangen wird.
  3. Absatz 3,Den Eisenbahnbediensteten des Nachbarstaates wird im Falle der Erkrankung oder eines Unfalles auf der Anschlußgrenzstrecke oder im Betriebswechselbahnhof die notwendige erste Hilfe gewährt.

Gesetzesnummer

10011371

Dokumentnummer

NOR12147002

Alte Dokumentnummer

N9196439073L