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Art. 11

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 41/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 41/1964 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahn - Grenzübergang (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1964,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 41/1964

Außerkrafttretensdatum

Index

99/05 Eisenbahnen

Beachte

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik'' bzw. „slowakisch'' treten

an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik'',

„Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', „CSSR'',

„Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder „CSFR''

bzw. „tschechoslowakisch''.

Text

Artikel 11

Rechtsvorschriften für die Eisenbahnbediensteten

  1. Absatz eins,Die im Gebietsstaat tätigen Eisenbahnbediensteten der Nachbarverwaltung sind verpflichtet, im Geiste gutnachbarlicher Beziehungen zwischen den Eisenbahnverwaltungen zu handeln und sich in und außerhalb des Dienstes dementsprechend zu verhalten.
  2. Absatz 2,Die im Gebietsstaat tätigen Eisenbahnbediensteten der Nachbarverwaltung unterstehen unbeschadet der Bestimmungen des internationalen Privatrechtes den Rechtsvorschriften des Gebietsstaates.
  3. Absatz 3,Für das Dienstverhältnis der im Absatz 1 genannten Eisenbahnbediensteten sind - insbesondere auch in dienststrafrechtlicher Hinsicht - ausschließlich die im Nachbarstaat geltenden Vorschriften maßgebend.
  4. Absatz 4,Die im Absatz 1 genannten Eisenbahnbediensteten sind gegenüber dem anderen Vertragsstaat von allen direkten Steuern, Abgaben und Gebühren befreit, so weit diese im Zusammenhang mit dem Einkommen aus ihrer Dienstausübung entstehen.
  5. Absatz 5,Von strafbaren Handlungen, die von den im Absatz 1 genannten Eisenbahnbediensteten im Gebietsstaat begangen werden, ist die vorgesetzte Dienststelle des Eisenbahnbediensteten durch die entsprechende Dienststelle des Gebietsstaates unverzüglich zu benachrichtigen.
  6. Absatz 6,Die Nachbarverwaltung wird die Anzahl ihrer im Gebietsstaat verwendeten Eisenbahnbediensteten auf das für die Dienstausübung erforderliche Ausmaß beschränken. Sie kann einen dieser Eisenbahnbediensteten mit ihrer Vertretung gegenüber der Eisenbahnverwaltung des Gebietsstaates beauftragen. Auf Verlangen der Eigentumsverwaltung wird sie Eisenbahnbedienstete von der Verwendung im Gebietsstaat ausschließen oder abberufen.

Gesetzesnummer

10011371

Dokumentnummer

NOR12147001

Alte Dokumentnummer

N9196439072L