Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eisenbahn - Grenzübergang (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 41/1964Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1964,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Beachte
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik'' bzw. „slowakisch'' treten
an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik'',
„Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', „CSSR'',
„Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder „CSFR''
bzw. „tschechoslowakisch''.
Text
Artikel 10
Sprachgebrauch
(1)Absatz eins,In den Betriebswechselbahnhöfen und auf den Anschlußgrenzstrecken wird im Verkehr mit Eisenbahnbediensteten der Nachbarverwaltung deren Dienstsprache angewendet. Demnach haben insbesondere alle fernmündlichen, schriftlichen und mündlichen Mitteilungen, die sich auf den Zugsverkehr beziehen, in der Sprache der Nachbarverwaltung zu erfolgen. Die in Betracht kommenden Eisenbahnbediensteten müssen die Dienstsprache in dem für die Durchführung des Dienstes erforderlichen Ausmaße beherrschen.
(2)Absatz 2,Zur ausschließlichen Benützung für die Eisenbahnbediensteten der Nachbarverwaltung bestimmte Räume sind zweisprachig zu bezeichnen. Hiebei hat die Bezeichnung in der Dienstsprache der Nachbarverwaltung an erster Stelle zu stehen.
(3)Absatz 3,Die Übergabe von Dienstvorschriften oder Geschäftsstücken zwecks Weiterleitung an die andere Eisenbahnverwaltung erfolgt ohne Übersetzung.
Dokumentnummer
NOR12147000
Alte Dokumentnummer
N9196439071L