Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eisenbahn - Grenzübergang (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 41/1964Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1964,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Beachte
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik'' bzw. „slowakisch'' treten
an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik'',
„Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', „CSSR'',
„Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder „CSFR''
bzw. „tschechoslowakisch''.
Text
Artikel 9
Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung
Wird von den Eisenbahnbediensteten des Nachbarstaates bei der Durchführung ihres Dienstes in fahrenden Zügen auf den Anschlußgrenzstrecken ein Verstoß gegen die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnverkehrs festgestellt, so haben sie den Sachverhalt der zuständigen Eisenbahndienststelle des Gebietsstaates so bald wie möglich bekanntzugeben.
(2)Absatz 2,Durch diese Bestimmung wird den Eisenbahnbediensteten kein Recht eingeräumt, Zwang anzuwenden.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß auch in den Betriebswechselbahnhöfen, soweit Organe des Gebietsstaates nicht zur Verfügung stehen.
Dokumentnummer
NOR12146999
Alte Dokumentnummer
N9196439070L