Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eisenbahn - Grenzübergang (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 41/1964Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1964,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Beachte
Lit. g) wird durch die Anwendung des Schengen-Besitzstands berlagert.
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik” bzw. „slowakisch” treten
an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik”,
„Tschechoslowakische Sozialistische Republik”, „CSSR”,
„Tschechische und Slowakische Föderative Republik” oder „CSFR”
bzw. „tschechoslowakisch”.
Text
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne des Abkommens bezeichnen die Begriffe:
„Gebietsstaat” den Staat, auf dessen Hoheitsgebiet der Anschluß- und Übergangsdienst der Eisenbahnen stattfindet, „Nachbarstaat” den anderen Staat;
„Betriebswechselbahnhof” den Bahnhof, in dem der Anschluß- und Übergangsdienst im Eisenbahnverkehr durchgeführt wird;
„Anschlußgrenzstrecke” die Strecke zwischen der Staatsgrenze und dem Betriebswechselbahnhof;
„Eigentumsverwaltung” die Eisenbahnverwaltung des Gebietsstaates;
„Nachbarverwaltung” die Eisenbahnverwaltung des Nachbarstaates;
„Anschluß- und Übergangsdienst” den zur Durchführung des Grenzüberganges erforderlichen Betriebs- und Verkehrsdienst der beiden Eisenbahnverwaltungen;
„Grenzabfertigung” die Durchführung des Verfahrens, das in den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten für den Eingang, Ausgang und Durchgang von Personen, Gepäck, Waren, Werten und Postsachen vorgesehen ist.
Schlagworte
Anschlußdienst, Betriebsdienst
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2009
Dokumentnummer
NOR12146992
Alte Dokumentnummer
N9196439063L