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Art. 5

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 41/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 41/1964 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahn - Grenzübergang (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1964,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 41/1964

Außerkrafttretensdatum

Index

99/05 Eisenbahnen

Beachte

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik'' bzw. „slowakisch'' treten

an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik'',

„Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', „CSSR'',

„Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder „CSFR''

bzw. „tschechoslowakisch''.

Text

Artikel 5

Anlagen

  1. Absatz eins,Jede Eisenbahnverwaltung beaufsichtigt, erhält und erneuert die gesamten Anlagen der auf ihrem Gebiet befindlichen Betriebswechselbahnhöfe und der Anschlußgrenzstrecken unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehrs.
  2. Absatz 2,Die Eigentumsverwaltung wird in den Betriebswechselbahnhöfen die von der Nachbarverwaltung zur Abwicklung ihres Dienstes benötigten Anlagen, Räume und Einrichtungen im Einvernehmen mit dieser zur Verfügung stellen.

Gesetzesnummer

10011371

Dokumentnummer

NOR12146995

Alte Dokumentnummer

N9196439066L