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Art. 6

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 348/1967
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 348/1967

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahn - Grenzübergang (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1964, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1967,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 348/1967

Außerkrafttretensdatum

Index

99/05 Eisenbahnen

Beachte

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik'' bzw. „slowakisch'' treten

an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik'',

„Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', „CSSR'',

„Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder „CSFR''

bzw. „tschechoslowakisch''.

Text

Artikel 6

Sicherungs- und Fernmeldeanlagen

  1. Absatz eins,Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, auf dem Gebiet ihres Staates die für den grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr notwendigen Sicherungs- und Fernmeldeanlagen zu errichten und im ordentlichen Zustand zu erhalten. Die Eisenbahnverwaltungen können abweichende Vereinbarungen treffen.
  2. Absatz 2,Grenzüberschreitende Fernmeldeverbindungen, die Betriebswechselbahnhöfe und Grenzbahnhöfe verbinden, müssen in diesen Bahnhöfen enden und dürfen nicht mit dem Inlandsnetz verbunden sein. Die Eisenbahnverwaltungen der Vertragsstaaten können jedoch anderes vereinbaren, soweit die Voraussetzungen hiefür nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften gegeben sind.
  3. Absatz 3,Die Eisenbahnbediensteten der Nachbarverwaltung sind berechtigt, die in den Absätzen 1 und 2 angeführten Fernmeldeanlagen für dienstliche Zwecke unentgeltlich zu benützen.
  4. Absatz 4,Die Benützung der Eisenbahnfernmeldeeinrichtungen für Privatzwecke ist unzulässig.

Schlagworte

Sicherungsanlage

Gesetzesnummer

10011371

Dokumentnummer

NOR12146996

Alte Dokumentnummer

N9196439067L