Rechtstracker.at

Art. 19

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 41/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 41/1964 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahn - Grenzübergang (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 41/1964

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 41/1964

Außerkrafttretensdatum

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Artikel 19

Haftung

  1. Absatz eins,Wird beim Betrieb der Eisenbahn im Anschluß- und Übergangsdienst auf der Anschlußgrenzstrecke oder im Betriebswechselbahnhof ein Mensch getötet oder verletzt oder eine Sache beschädigt oder vernichtet, so haftet, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist, die Eisenbahnverwaltung des Gebietsstaates nach dessen Recht.
  2. Absatz 2,Soweit die Haftung für Verlust und Beschädigung von Reisegepäck, Expreßgut, Fahrbetriebsmitteln, Lademitteln, Behältern und Paletten sowie für Überschreitung der Lieferfrist in besonderen zwischen beiden Vertragsstaaten geltenden internationalen Vereinbarungen geregelt ist, gilt diese besondere Regelung.
  3. Absatz 3,Wird ein Eisenbahnbediensteter der Nachbarverwaltung in Ausübung seines mit dem Anschluß- und Übergangsdienst zusammenhängenden Dienstes beim Betrieb der Eisenbahn auf der Anschlußgrenzstrecke oder im Betriebswechselbahnhof getötet oder verletzt oder eine Sache, die er an sich trägt oder mit sich führt, beschädigt oder vernichtet, so ist die Rechtslage hinsichtlich des Schadenersatzes so zu beurteilen, als ob der Schaden auf den Strecken derjenigen Eisenbahnverwaltung eingetreten wäre, der dieser Eisenbahnbedienstete angehört.
  4. Absatz 4,Die Regelung des Rückgriffes und der Ersatzpflicht der Eisenbahnverwaltungen untereinander bleibt deren Vereinbarung überlassen.

Schlagworte

Anschlußdienst

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2010

Gesetzesnummer

10011372

Dokumentnummer

NOR12147035

Alte Dokumentnummer

N9196447446L