Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eisenbahn - Grenzübergang (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 41/1964
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Text
Artikel 20
Postaustausch
(1)Absatz eins,Der Austausch von Brief-, Paket- und Wertkartenschlüssen im Verkehr zwischen den beiden Staaten und von Transitkartenschlüssen erfolgt nach den zwischen der österreichischen und tschechoslowakischen Postverwaltung abgeschlossenen Vereinbarungen auf der Grundlage der Bestimmungen des Weltpostvertrages und seiner Abkommen.
(2)Absatz 2,Der Austausch der Post wird in den Betriebswechselbahnhöfen vorgenommen, sofern zwischen den beiden Postverwaltungen nichts anderes vereinbart ist.
(3)Absatz 3,Der Austausch der Post wird von Postbediensteten besorgt. Der Austausch von Briefkartenschlüssen kann auch von Eisenbahnbediensteten vorgenommen werden.
(4)Absatz 4,Zur Beförderung von Postsendungen können Postwagen, Eisenbahndienstwagen oder Eisenbahngüterwagen verwendet werden.
(5)Absatz 5,Welche Wagen und in welchen Relationen sie verwendet werden, weiters ob die Begleitung Post- oder Eisenbahnbedienstete vornehmen, wird zwischen den zuständigen Verwaltungen der beiden Vertragsstaaten vereinbart.
Schlagworte
Briefschluß, Paketschluß, Postbediensteter
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2010
Dokumentnummer
NOR12147036
Alte Dokumentnummer
N9196447447L