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Art. 20

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 41/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 41/1964 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahn - Grenzübergang (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 41/1964

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 41/1964

Außerkrafttretensdatum

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Artikel 20

Postaustausch

  1. Absatz eins,Der Austausch von Brief-, Paket- und Wertkartenschlüssen im Verkehr zwischen den beiden Staaten und von Transitkartenschlüssen erfolgt nach den zwischen der österreichischen und tschechoslowakischen Postverwaltung abgeschlossenen Vereinbarungen auf der Grundlage der Bestimmungen des Weltpostvertrages und seiner Abkommen.
  2. Absatz 2,Der Austausch der Post wird in den Betriebswechselbahnhöfen vorgenommen, sofern zwischen den beiden Postverwaltungen nichts anderes vereinbart ist.
  3. Absatz 3,Der Austausch der Post wird von Postbediensteten besorgt. Der Austausch von Briefkartenschlüssen kann auch von Eisenbahnbediensteten vorgenommen werden.
  4. Absatz 4,Zur Beförderung von Postsendungen können Postwagen, Eisenbahndienstwagen oder Eisenbahngüterwagen verwendet werden.
  5. Absatz 5,Welche Wagen und in welchen Relationen sie verwendet werden, weiters ob die Begleitung Post- oder Eisenbahnbedienstete vornehmen, wird zwischen den zuständigen Verwaltungen der beiden Vertragsstaaten vereinbart.

Schlagworte

Briefschluß, Paketschluß, Postbediensteter

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2010

Gesetzesnummer

10011372

Dokumentnummer

NOR12147036

Alte Dokumentnummer

N9196447447L