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Art. 2

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 41/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 41/1964 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahn - Grenzübergang (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 41/1964

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 41/1964

Außerkrafttretensdatum

Index

99/05 Eisenbahnen

Beachte

Lit. g) wird durch die Anwendung des Schengen-Besitzstands

überlagert.

Text

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne des Abkommens bezeichnen die Begriffe:

  1. Litera a
    „Gebietsstaat” den Staat, auf dessen Hoheitsgebiet der Anschluß- und Übergangsdienst der Eisenbahnen stattfindet, „Nachbarstaat” den anderen Staat;
  2. Litera b
    „Betriebswechselbahnhof” den Bahnhof, in dem der Anschluß- und Übergangsdienst im Eisenbahnverkehr durchgeführt wird;
  3. Litera c
    „Anschlußgrenzstrecke” die Strecke zwischen der Staatsgrenze und dem Betriebswechselbahnhof;
  4. Litera d
    „Eigentumsverwaltung” die Eisenbahnverwaltung des Gebietsstaates;
  5. Litera e
    „Nachbarverwaltung” die Eisenbahnverwaltung des Nachbarstaates;
  6. Litera f
    „Anschluß- und Übergangsdienst” den zur Durchführung des Grenzüberganges erforderlichen Betriebs- und Verkehrsdienst der beiden Eisenbahnverwaltungen;
  7. Litera g
    „Grenzabfertigung” die Durchführung des Verfahrens, das in den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten für den Eingang, Ausgang und Durchgang von Personen, Gepäck, Waren, Werten und Postsachen vorgesehen ist.

Schlagworte

Anschlußdienst, Betriebsdienst

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2010

Gesetzesnummer

10011372

Dokumentnummer

NOR12147018

alte Dokumentnummer

N9196447429L