Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eisenbahn - Grenzübergang (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 41/1964
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel 3
Grenzübergang
(1)Absatz eins,Für den Grenzübergang sind nachfolgende Strecken eröffnet:
Marchegg/Devinska Nova Ves
(2)Absatz 2,Für die im Absatz 1 genannten Strecken sind folgende Betriebswechselbahnhöfe festgelegt:
(3)Absatz 3,Im Sinne dieses Abkommens gelten als Grenzbahnhöfe:
(4)Absatz 4,Die Eisenbahnverwaltungen können vereinbaren, daß einzelne Züge mit Triebfahrzeugen und Personal der anderen Eisenbahnverwaltung auch über den Betriebswechselbahnhof hinausgefahren werden. Diesfalls gelten die Bestimmungen der Artikel 4 Absatz 5, 7, 11 bis 14, 16 und 19, die den Anschluß- und Übergangsdienst auf der Anschlußgrenzstrecke und im Betriebswechselbahnhof regeln, sinngemäß.
Schlagworte
Anschlußdienst
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2010
Dokumentnummer
NOR12147019
alte Dokumentnummer
N9196447430L